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Satzung des Vereins "Wassersport Wattenmeer e.V."

 

Datum der Satzungsänderung: 04.04.2015

 

  • 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein trägt den Namen "Wassersport Wattenmeer e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Cuxhaven. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Tostedt

eingetragen. Nach der Eintragung führt er seinen Namen mit dem Zusatz "e.V.".

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 2 Ziel, Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist die Förderung und Festigung des Wassersports im Wattenmeer und Cuxhaven. Außerdem hat der Verein die Aufgabe Jugendlichen den Wassersport näher zu bringen, beziehungsweise die Förderung der jugendlichen Wassersportler. Der Verein verwirklicht seine Zwecke in erster Linie durch fachlich fundierte Aus- & Weiterbildung seiner Mitglieder.

Auch macht es sich der Verein zur Aufgabe öffentlich ausgewiesene Reviere / Zonen für die Wassersportler zu schaffen und zu erhalten.

  • 3 Gemeinnützigkeit

1.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, er verfolgt

ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte

Zwecke" der § 51 ff der Abgabenordnung 1977 in ihrer jeweils gültigen Fassung.

  1. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Zwecke, die außerhalb von Vereinszwecken liegen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Personen, die Zwecke des Vereins im besonderen Maße fordert haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

  1. Der Eintritt kann jeder Zeit erfolgen, der Austritt nur zum Ende eines Geschäftsjahres, mit einer Frist von sechs Wochen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftlichen Antrag und dessen Annahme durch den Vorstand. Lehnt der Vorstand ab, kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnungsnachricht Widerspruch einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

Die Mitgliedschaft erlischt

a.) durch Tod,

b.) durch schriftliche Austrittserklärung, die spätestens 6 Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres beim Vorstand eingegangen sein muss,

c.) bei der Mitgliedschaft juristischer Personen bei deren Auflistung oder in Insolvenz,

d.) durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere, wenn ein Mitglied beharrlich gegen die Interessen des Vereins verstößt.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er muss schriftlich begründet werden. Absatz 3, Satz 2 gilt für den Widerspruch entsprechend.

  • 5 Beiträge

Die Mitgliederversammlung setzt die jährlich zu erhebenden Vereinsbeiträge fest, sie kann Beiträge staffeln oder dem Verein eine Beitragsordnung geben. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung eines Vereinsbeitrages freigestellt. Die Beiträge sind Jahresbeiträge und werden auch bei unterjährigem Eintritt in voller Höhe erhoben.

  • 6 Organe

Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • 7 Mitgliederversammlung
    1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn die im Interesse des
    2. Vereins erforderlich ist oder wenn 1/10 der Mitglieder die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich vom Vorstand verlangen; hierbei müssen die Gründe angegeben werden. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen einberufen werden. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
    3. vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch schriftliche an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds einberufen. Dabei ist die festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
    4. stellvertretenden Vorsitzenden geleitet, ist dieser auch verhindert, so wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
    5. Die Mitgliederversammlung kann Tagespunkte ablehnen oder neue aufnehmen, für die keine Beschlussfassung, sondern nur eine Aussprache zulässig ist. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
    6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder; für die Art der Abstimmung entscheidet die Versammlung.
    7. Satzungsänderungen und die Auflistung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Soll eine Satzungsänderung beschlossen werden, so ist diese den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung im Wortlaut vorzuschlagen. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die alle Beschlüsse und wesentlichen Anträge festhält.
    8. Den  beschließt für alle ihr zur Beschlussfassung vorliegenden Anträge und insbesondere für

 

a.) die Wahl des Vorstandes,

b.) Satzungsänderungen,

c.) die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitgliedes im Widerspruch (§4 Ziffer 3 und 4d),

d.) die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,

e.) die Entlastung des Vorstands nach Erstattung der Berichte,

f.) die Auflistung des Vereins.

  • 8 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Zur rechtsgeschäftlichen Vertretung gemäß § 26 BGB sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam befugt, wobei einer der Vertreter immer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss.
  2. Der Vorstand ist bei ordentlicher Ladung und Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter beschlussfähig. Er fast seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  3. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur wirksamen Neuwahl ihrer Nachfolger im Amt. Der Vorsitzende des Verein wird vom Vorstand durch Mehrheitsentscheidung gewählt; in gleicher Weise werden andere Ämter im Vorstand gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes wählen. Der Vorstand leitet und vertritt den Verein ehrenamtlich unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der erste und zweite Vorsitzende sind zeichnungsberechtigt. Er erhält angemessene Auslagen erstattet. Er ist zu allen Maßnahmen befugt, die den Vereinszweck zu fördern geeignet sind, soweit nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist.
  • 9 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall sämtlicher bisheriger, sowie steuerbegünstigter  Zwecke

  1. fällt das Vermögen des Vereins an die DGzRs, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens hierzu einberufener Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • 10

Diese Änderung der Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung von 04.04.2015 in Kraft.

 

Es wird versichert, dass die geänderten Bestimmungen des vorstehenden vollständigen Wortlauts der Satzung mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 04.04.2015 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung überstimmen.

 

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